Die Rolle der wirtschaftlichen Betrachtungsweise in der Gewinnrealisierung nach

So ist grds. Auch der Hinweis, Gewinne in der Bilanz dann zu berücksichtigen, wenn sie realisiert sind (§ 252 Abs. 4 HGB), vermag keine Klarheit zu verschaffen. Möchte man aber den Grundsätzen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit Rechnung tragen, bedarf es insbesondere i. S. d. Gläubigerschutzes eindeutigen und einheitlichen Regeln zur Bestimmung des Zeitpunkts der Gewinnrealisation.

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