Der Fonds für allgemeine Bankrisiken gem. § 340g HGB.: Bilanzielle Einordnung

§ 340g HGB.: Bilanzielle Einordnung und Begrenzung. Nachdem die Vorschrift des § 340g HGB lange Zeit ein Schattendasein führte, hat sie im Zuge der Finanzmarktkrise und der gestiegenen Anforderungen an die Risikovorsorge von Kreditinstituten erheblich an Bedeutung erlangt.

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